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  • 26.02.2021 · Fachbeitrag · Bewertung von Gebäuden

    Neue Baupreisindizes für die Bewertung im Sachwertverfahren ab 2021

    | Für die Bewertung im Sachwertverfahren hat der Gesetzgeber in Anlage 24 zum BewG die Regelherstellungskosten angegeben – und zwar auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 in EUR bezogen auf die Bruttogrundfläche für die jeweilige Gebäudeart. § 190 Abs. 2 BewG sieht vor, dass die Regelherstellungskosten mit Hilfe der Baupreisindizes für die Bauwirtschaft den Verhältnissen im Erbschaftsteuerzeitpunkt angepasst werden. Diese Baupreisindizes werden vom Statistischen Bundesamt für Neubauten in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt und vom BMF für das jeweilige Kalenderjahr zu Jahresbeginn im BStBl veröffentlicht. Sie gelten dann für alle Bewertungsstichtage in diesem Jahr (R B 190.4 ErbStR 2019). |