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  • · Fachbeitrag · Bewertungsgesetz

    Bedarfsbewertung: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Einem abweichenden Wertansatz in einem Sachverständigengutachten kann gefolgt werden, wenn der Gutachter diesen hinreichend begründet. Ein Gutachten ist nicht bereits dann in Gänze zu verwerfen, wenn es eine korrigierbare Lücke oder einen korrigierbaren Mangel enthält (Niedersächsisches FG 27.11.14, 1 K 77/13, Abruf-Nr. 144424).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erbte ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten, von denen nur 5 vermietet waren. Die übrigen 3 Wohnungen befanden sich zur Sanierung in rohbauähnlichem Zustand. Das FA ermittelte den Grundstückswert im Wege des Ertragswertverfahrens nach §§ 184 bis 188 BewG. K begehrte die Feststellung des Grundstückswerts gemäß zweier vorgelegter Sachverständigengutachten. Das FA lehnte dies ab, da die Gutachten nicht nachvollziehbar seien.

     

    Entscheidungsgründe

    K hatte einen niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG nachgewiesen. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage des Sachverständigengutachtens muss dasselbe inhaltlich richtig sein und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung genügen (BFH 9.9.09, II B 69/09, BFH/NV 09, 72). Es unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und des FG (BFH 10.11.04, II R 69/01, BStBl II 05, 259; BFH 3.12.08, II R 19/08, ErbBstg 09, 113). Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV) entspricht und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen sein (BFH 3.12.08, II R 19/08, ErbBstg 09, 113).