· Fachbeitrag · Bewertungsgesetz
Grundstück: Zeitnah erzielter Kaufpreis verdrängt den Verkehrswert gemäß Gutachten
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i. S. des § 198 BewG ist ein Sachverständigengutachten nicht stets vorrangig gegenüber einer stichtagsnahen Veräußerung zu berücksichtigen ‒ so das Niedersächsische FG mit Urteil vom 6.9.18. |
Sachverhalt
Klägerin K erbte das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück des Erblassers E, der dasselbe bis zu seinem Tod bewohnte. Zehn Monate nach dem Tod des E veräußerte K das Objekt zum Kaufpreis i. H. von 460.000 EUR. Nach Ansicht der K seien als Grundbesitzwert dennoch nur 220.000 EUR gemäß vorgelegtem Verkehrswertgutachten anzusetzen.
Das FA setzte den Grundstückswert mit 460.000 EUR an und bezog sich auf den Gutachterausschuss (GA), der als Grundstückswert sogar 480.000 EUR angab. Das von K vorgelegte Gutachten wurde wegen des realisierten Kaufpreises verworfen. K war der Ansicht, der Kaufpreis sei wegen des Stichtagsprinzips irrelevant. Ferner wies das Gebäude einen Reparaturstau auf, und statt des vom GA angesetzten mittleren Gebäudestandards sei nur einfacher Standard gegeben. Auch sei fraglich, das Grundstück wegen der Bauschäden als bebaut anzusehen.
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