· Fachbeitrag · Bewertungsgesetz
Wert einer Beteiligung an nicht gewerblich tätiger KG
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Anteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sind nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG und nicht nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu bewerten. Es sind die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft zu bewerten, eine gesonderte Bewertung des Übertragungsgegenstands „Gesellschaftsanteil“ scheidet aus (FG Münster 16.4.15, 3 K 1402/12 F, Abruf-Nr. 144957, Revision zugelassen). |
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb einen Kommanditanteil an einem Fonds, einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG (Fonds). Nach den Angaben des Fonds belief sich der aus Verkäufen abgeleitete Anteilswert zum Todestag des Erblassers auf 45.756,31 EUR. Bei einer Wertberechnung getrennt nach Vermögen und Schulden betrage der Anteilswert 27.250,57 EUR.
Das FA stellte den Anteilswert gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG (Streitjahr 2010) als Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden auf 44.812,39 EUR fest. Nach Ansicht der Klägerin ist der Fondsanteil nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu bewerten. Es handele sich um Betriebsvermögen, da die vermieteten Gegenstände seitens des Mieters betrieblich verwendet würden. § 199 BewG sei nicht beachtet worden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig