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  • · Fachbeitrag · Bewertungsgesetz

    Wert einer Beteiligung an nicht gewerblich tätiger KG

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Anteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sind nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG und nicht nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu bewerten. Es sind die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft zu bewerten, eine gesonderte Bewertung des Übertragungsgegenstands „Gesellschaftsanteil“ scheidet aus (FG Münster 16.4.15, 3 K 1402/12 F, Abruf-Nr. 144957, Revision zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb einen Kommanditanteil an einem Fonds, einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG (Fonds). Nach den Angaben des Fonds belief sich der aus Verkäufen abgeleitete Anteilswert zum Todestag des Erblassers auf 45.756,31 EUR. Bei einer Wertberechnung getrennt nach Vermögen und Schulden betrage der Anteilswert 27.250,57 EUR.

     

    Das FA stellte den Anteilswert gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG (Streitjahr 2010) als Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden auf 44.812,39 EUR fest. Nach Ansicht der Klägerin ist der Fondsanteil nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu bewerten. Es handele sich um Betriebsvermögen, da die vermieteten Gegenstände seitens des Mieters betrieblich verwendet würden. § 199 BewG sei nicht beachtet worden.