· Fachbeitrag · Bewertungsstichtag
Umwandlungsfälle: Gilt die ertragsteuerliche Rückwirkung auch für die ErbSt?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die für Verschmelzungen geltende ertragsteuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Welches Vermögen zum Nachlass des Erblassers gehört, beurteilt sich allein nach den zivil- bzw. erbschaftsteuerlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag. Gegenstand der Feststellung des Bedarfswerts gemäß § 151 Abs. 1 BewG sind daher nicht die durch Verschmelzung dem Erblasser rückwirkend zuzurechnenden Geschäftsanteile, sondern jene vor der Verschmelzung, wenn die Verschmelzung erst nach dessen Tod ins Handelsregister eingetragen worden ist. |
Sachverhalt
Kläger K war alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG. Sein Vater V war alleiniger Kommanditist der B GmbH & Co. KG. Mit notarieller Urkunde vom 4.6.13 übertrug die A GmbH & Co. KG ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme per 1.1.13 (Verschmelzungsstichtag) auf die übernehmende Gesellschaft, die B GmbH & Co. KG. Nach dem Verschmelzungsvertrag sollte K als Kommanditist der übernehmenden B GmbH & Co. KG einen Anteil von 73,14 % am Festkapital und Vermögen halten, V dementsprechend 26,86 %. Die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister erfolgte am 30.7.13. V verstarb am 5.6.13. K war Alleinerbe. Das FA ließ im Rahmen der Feststellung des Bedarfswerts nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG die Verschmelzung außer Acht, da die Verschmelzung erst am 30.7.13, also nach dem Tod des V, mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wurde. Nach Ansicht des K sei die Bewertung unter Berücksichtigung der rückwirkenden Verschmelzung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (FG München 26.2.20, 15 K 2779/18, Abruf-Nr. 215997, Rev. BFH: II R 6/20). Nach § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. § 9 ErbStG gilt zwingend, nachträgliche Wertänderungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (Jochum in: ErbStG, eKommentar, § 11 Rz. 8). Vorliegend waren daher die Verhältnisse am Todestag des V am 5.6.13 maßgebend. Die Verschmelzung wurde erst nach Anmeldung (§ 16 Abs. 1 UmwG) mit Eintragung ins Handelsregister am 30.7.13 wirksam.
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