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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    § 37b EStG: Pauschalierung der ESt bei Geschenken

    | Die Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen und Geschenken kommt gemäß § 37b EStG nur dann zum Tragen, wenn und soweit der Empfänger dadurch Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 EStG i.V. mit §§ 13 bis 24 EStG erzielt. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, ohne danach zu differenzieren, ob sie den Wert von 35 EUR überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug daher ausscheidet, oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG greift. |

     

    • Haben nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (AN) Zuwendungen erhalten, ist nach Ansicht des BFH auf diese Zuwendungen keine pauschale ESt festzusetzen (BFH 16.10.13, VI R 57/11, DB 14, 94).

     

    • Hat eine Kapitalgesellschaft Geschäftsfreunden Geschenke gewährt, ist die pauschale ESt nur festzusetzen, wenn die Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und -pflichtig sind (BFH 16.10.13, VI R 52/11, DB 14, 93).

     

    • Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder AN auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den AN als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann der Zuwendende die ESt für die Geschäftsfreunde oder die AN mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Betreut aber ein Außendienstmitarbeiter Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen (BFH 16.10.13, VI R 78/12, DB 14, 96).
    Quelle: ID 42507853