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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    4 x Kettenschenkung in der jüngeren Rechtsprechung

    | Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor - so der Tenor des BFH. |

     

    • So der BFH in seiner jüngsten Entscheidung vom 18.7.13 (II R 37/11, ErbBstg 13, 273, Abruf-Nr. 133137). Der Sohn hatte ein Grundstück von seiner Mutter erhalten und noch mit Vertrag vom selben Tag hälftig auf seine Ehefrau übertragen. Der BFH sah darin - unabhängig von dem geringen Zeitabstand zwischen Schenkung und Weiterschenkung - keine freigebige Zuwendung von der Schwiegermutter an die Schwiegertochter, da hinreichend Indizien vorlagen, die für eine Zuwendung allein an das eigene Kind sprechen.

     

    • Etwas anderes hat das FG München mit Urteil vom 15.6.11 (4 K 396/11, ErbBstg 12, 240, Abruf-Nr. 122928) entschieden: Ist im ersten Vertrag keine Verpflichtung für den Sohn als Zwischenerwerber enthalten, mit dem Grundstück in einer bestimmten Weise zu verfahren, werden jedoch die Verträge in einem Zug abgeschlossen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sohn hinsichtlich des weitergereichten Miteigentums schenkungssteuerrechtlich nicht bereichert ist und somit die Eltern ihrer Schwiegertochter schenkungsteuerrechtlich das Miteigentum zuwandten. Es wird erwartet, dass das Urteil vom BFH aufgehoben wird (Az. BFH II R 45/11).

     

    • Mit Urteil vom 30.11.11 hat der BFH (II B 60/11 (NV), ErbBstg 12, 91, Abruf-Nr. 120950) ebenfalls zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden: Wenn ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind überträgt und das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiterschenkt, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein und ohne dass der übertragende Elternteil die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück veranlasst hat, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. Das bloße Einverständnis des Elternteils mit der Weiterübertragung durch das Kind reicht nicht aus, um eine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind zu begründen.

     

    • Eigenständige und getrennt zu beurteilende Schenkungsverträge hat der BFH - gegen den Willen der Beteiligten - angenommen, wenn (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind) übertragen. Einen schenkungsteuerrechtlich beachtlichen Durchgangserwerb des Kindes und eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten lehnt der BFH hier ab, obwohl die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen soll und als „ehebedingte Zuwendung“ des Kindes bezeichnet wird (BFH 10.3.05, II R 54/03, ErbBstg 05, 186, Abruf-Nr. 051320).

     

    PRAXISHINWEIS | Um zu vermeiden, dass eine - ungewollte - Schenkung von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind angenommen wird muss folgende Faustregel beachtet werden: Zwei getrennte Verträge, das eigene Kind muss die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Schenkungsgegenstand erhalten, das eigene Kind darf zur Weiterschenkung nicht verpflichtet sein.

    Quelle: ID 42387252