· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Bei 40 Nachlasspflegschaften keine ehrenamtliche Tätigkeit
| Werden Nachlasspflegschaften in einem Umfang geführt, der die Annahme einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt, wird eine solche Tätigkeit weder in einem anderen Gesetz als dem UStG noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet ( BFH 19.4.12, V R 31/11, Abruf-Nr. 123181 ). |
Die Klägerin K war als Betreuerin und Nachlasspflegerin tätig. Im Streitjahr hatte K 40 Nachlasspflegschaften übernommen. Das beklagte FA forderte sowohl für die Tätigkeit als Betreuerin als auch für die Umsätze aus Nachlasspflegschaften von 23.600 EUR die Zahlung einer Umsatzsteuer. K führte Nachlasspflegschaften in einem Umfang, der die Annahme einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigte. Das BGB behandelt die Nachlasspflegschaft nur als ehrenamtlich, wenn sie unentgeltlich oder gegen einen Aufwendungsersatz nach § 1836 Abs. 2 BGB a.F. geführt wird.
Bei der gebotenen engen Auslegung des Ehrenamtlichkeitsbegriffs wird die Nachlasspflegschaft nicht ehrenamtlich geführt, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Vormundschaft vorliegen. Nach § 1836 Abs. 1 BGB a.F. sind diese Voraussetzungen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann. Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn der Vormund mehr als 10 Vormundschaften führt oder die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
PRAXISHINWEIS | Die berufsmäßige Führung muss vom Nachlassgericht festgestellt werden. Die Vergütung beträgt bei mittellosen Nachlässen je nach Qualifikation des Pflegers mindestens 19,50 EUR, 25,00 EUR bzw. 33,50 EUR pro Stunde. Die Vergütung bei werthaltigen Nachlässen ist in der Regel Verhandlungssache mit den Nachlassgerichten. |