28.06.2013 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Beschränkung der Erbenhaftung: Verfahren vor dem FG dauerte zu lang
| Auf der Grundlage von § 198 GVG hat der BFH eine Verfahrensverzögerung festgestellt. Das Ausgangsverfahren war mehr als sechs Jahre anhängig, das FG war während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren untätig geblieben. |
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