· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Erbe darf KiSt des Erblassers als Sonderausgabe abziehen
| Im Jahr 2011 wurde die Steuerfestsetzung für das Jahr 2007 des im Jahr 2009 verstorbenen Erblassers E geändert, wodurch sich KiSt-Nachforderungen ergaben. Die Klägerin K leistete die auf sie gemäß ihrem Erbanteil entfallende KiSt-Nachzahlung und begehrte hierfür den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Das FA lehnte ab. |
Der BFH folgte der K (BFH 21.7.16, X R 43/13, Abruf-Nr. 189941). Nach § 1967 Abs. 1 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Als Erbin ist K damit mit dem Erbfall in die steuerschuldrechtliche Position des Erblassers eingetreten (§ 45 Abs. 1 AO). Da im Streitfall weder Nachlassverwaltung angeordnet noch das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, der K weder die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) noch die Einrede der Überbeschwerung (§ 1992 BGB) zusteht, hatte sie für die KiSt als Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass einzustehen, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen. Dazu Folgendes:
- Erstattungen überzahlter KiSt des Erblassers wären auf Zahlungen des Erben anzurechnen und würden dessen Sonderausgabenabzug schmälern.
- Die Entscheidung zum Spendenabzug (BFH 21.10.08, X R 44/05, BFH/NV 09, 375), wonach der Spendenvortrag des Erblassers beim Erben nicht zu berücksichtigen ist, kann nicht auf den KiSt-Abzug übertragen werden. Denn im Gegensatz zur maßgeblichen tatsächlichen Zahlung bei § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG knüpft § 10b Abs. 1 S. 1 EStG mit den „Zuwendungen“ über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an.