· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Erbvergleich unterliegt nicht immer der Erbschaftsteuer
| Eine Abfindungszahlung, die im Rahmen eines Vergleichs an einen Erbprätendent ausgezahlt wird, unterliegt nur dann der ErbSt, wenn der Erwerb auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund zurückgeführt werden kann. Erhält der Erbprätendent eine vergleichsweise Abfindung dafür, dass er die Erbenstellung eines Alleinerben nicht mehr bestreitet, so ist diese Abfindung nicht als Erwerb von Todes wegen der ErbSt zu unterwerfen. |
Während das FG Münster (28.5.09, 3 K 2617/07, ErbBstg 09, 236) noch in Anwendung der ständigen Rechtsprechung die dem Kläger gezahlte Abfindung der ErbSt unterworfen hat, vollzog der BFH nunmehr eine Kehrtwende (BFH 4.5.11, II R 34/09, ErbBstg 11, 185, Abruf-Nr. 112062). Ausdrücklich gibt der BFH die bisher in vergleichbaren Sachverhalten seit RFHE 1, 1 vertretene Auffassung auf, dass die Abfindung aufgrund des Erbvergleichs als Erwerb von Todes wegen immer der ErbSt unterliege. Die Rechtsprechung geht nun davon aus, dass nur dann ein erbschaftsteuerlicher Tatbestand gegeben sein kann, wenn sich für die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des verzichtenden Erbprätendenten Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers finden lassen oder anderweitig ein entsprechender Erblasserwille feststellbar ist.
PRAXISHINWEIS | Ist nun die Anwendung des § 3 ErbStG bei einem Erbvergleich zwecks Beseitigung von Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse im Wege gegenseitigem Nachgebens nicht mehr möglich, so dürfte die Diskussion um das Auftreten einer Besteuerungslücke wieder aufleben. Die Zahlung dürfte - so auch die BFH-Richter in der mündlichen Verhandlung - weiterhin abziehbar sein (§ 10 Abs. 5 ErbStG). |