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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Heureka! Der BFH ändert seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen:Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

    | Der BFH hält nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz (GG) aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird. |

     

     

    Der BFH hat mit Beschluss vom 21.11.13 (II B 46/13) zu dem ab 2009 geltenden ErbStG entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (1 BvL 21/12) auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten ErbSt eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.

     

    Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des im September 2011 verstorbenen Erblassers. Aufgrund eines Vermächtnisses des Erblassers erhält sie auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 2.700 EUR. Die hierfür anfallende ErbSt von 71.000 EUR entrichtete die Antragstellerin Ende 2012. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten es ab, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids aufzuheben und die ErbSt vorläufig an die Antragstellerin zu erstatten.

     

    Der BFH hat die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids mit Wirkung ab Fälligkeit der ErbSt aufgehoben, bis das BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 21/12 entschieden hat. Maßgebend hierfür war, dass der BFH die als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat und im Streitfall ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Kann ein Erwerber die ErbSt nicht bzw. nicht ohne weitere, gegebenenfalls auch verlustbringende Dispositionen aus dem Erwerb begleichen, ist ihm wegen des anhängigen Normenkontrollverfahrens nicht zuzumuten, die ErbSt vorläufig zu entrichten. Gehören dagegen zu dem der ErbSt unterliegenden Erwerb auch verfügbare Zahlungsmittel, die zur Entrichtung der ErbSt eingesetzt werden können, fehlt regelmäßig ein vorrangiges Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

     

    Vorläufiger Rechtsschutz ist unabhängig davon zu gewähren, wie das BVerfG entscheidet. Ist ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhanden, muss es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch effektiv durchsetzbar sein und darf nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG in einem Normenkontrollverfahren möglicherweise eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen für einen bestimmten Zeitraum anordnet.

     

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 91/2013 vom 11.12.13

    http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=29003

    Quelle: ID 42455307