28.07.2015 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Im Einspruchsverfahren hinzugezogener Dritter erlangt Stellung eines Verfahrensbeteiligten, klagebefugt ist er deshalb noch..
| Der Kläger K war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH (WPG). Die Gesellschafter haben einen Poolvertrag abgeschlossen, der das Ausscheiden von Gesellschaftern und die damit verbundene Anteilsübertragung regelt. Nachdem ein Gesellschafter aus Altersgründen seinen Anteil gegen einen Kaufpreis von 50.000 EUR auf den Pooltreuhänder übertrug, setzte das FA gegen die WPG SchenkSt fest. Die WPG legte Einspruch ein, zu dem K hinzugezogen wurde. Das FA lehnte den Einspruch ab. K erhob Klage. |
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