· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung bei maßgeblichem Eigeninteresse des Stifters
| In einem AdV-Verfahren entschied der BFH (24.5.16, V B 123/15, Abruf-Nr. 187507 ), dass es einer Stiftung an der gebotenen Selbstlosigkeit i. S. von § 55 Abs. 1 AO mangelt, wenn das eigennützige bzw. eigenwirtschaftliche Interesse des Stifters im Vordergrund steht. Die vorläufig anerkannte Gemeinnützigkeit der Stiftung wurde daher versagt. |
Die Stiftung wurde mit Werken der bildenden Kunst aus dem Eigentum des Stifters ausgestattet. Um den Stiftungszweck, die Bewahrung und Förderung von bildender Kunst, zu erfüllen, sollten Stipendien gewährt und Werke der Stiftung bei öffentlichen Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden. Im Gründungs- und Folgejahr erstreckte sich die Tätigkeit der Stiftung zunächst darauf, neue Gemälde zu beschaffen und Stipendien zu vergeben. Die Gemälde wurden im privaten Wohnhaus des Stifters und sodann zwei Jahre später in angemieteten Räumen aufbewahrt. Das FA vertrat die Ansicht, dass die Bilder den Verfügungsbereich des Stifters nie verlassen hätten, und versagte daher die zuvor anerkannte Gemeinnützigkeit rückwirkend.
Auch nach Ansicht des BFH hat sich nach der Übertragung der Kunstwerke an die Stiftung für den Stifter faktisch nichts geändert: Nach wie vor hatte er den unmittelbaren Besitz an den Kunstwerken, auch an den neu hinzuerworbenen Gemälden. Der Allgemeinheit waren die Kunstwerke nicht zugänglich gemacht worden, abgesehen von einigen Leihgaben an andere Ausstellungen. Der Stifter vergab die Stipendien nicht nach allgemein zugänglichen Vergabekriterien, sondern nach „Gutdünken“. Unbeachtlich blieb der Einwand des Stifters, dass er durch die Gründung der Stiftung den Verkauf der Bilder durch die Erben verhindern wollte und dass Ausstellungen mit großem zeitlichen Vorlauf vorzubereiten seien.