· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Ohne Handelsregistereintragung keine Begünstigung nach § 13a ErbStG
| Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt ( BFH 18.5.11, II R 10/10 und II R 11/10, Abruf-Nr. 113637 ). |
Eine vermögensverwaltend tätige GmbH & Co. KG erfüllt die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister (HR); denn bis dahin handelt es sich nicht um eine Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 EStG. Eine bloße Vermögensverwaltung führt als solche nicht zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Die gewerbliche Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt erst mit der Eintragung der GmbH & Co. KG in das HR ein (BFH 4.2.09, II R 41/07, BStBl II 09, 600; BFH 2.3.11, II R 5/09, BFH/NV 11, 1147).
PRAXISHINWEIS | Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden (bis 2008: § 13a Abs. 4 ErbStG, seit 2009: § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und noch nicht in das HR eingetragenen GmbH & Co. KG sind auch dann nicht zu gewähren, wenn das Lage-FA festgestellt hat, dass es sich bei den Grundstücken um zum Gewerbebetrieb der GmbH & Co. KG gehörende Betriebsgrundstücke handelt. Die Feststellung des Lage-FA ist bei der Entscheidung des für die Steuerfestsetzung zuständigen FA über die Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen nicht bindend. |