· Nachricht · Bundesfinanzhof
Schenkung von Aktien an Kind und zeitnaher Weiterverkauf nicht per se missbräuchlich
| Im Streitfall hatte eine Mutter, die Mitglied im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) war, ihren zwei minderjährigen Kindern jeweils fünf Aktien der AG geschenkt. Knapp zwei Wochen später veräußerte sie einige der Aktien als Vertreterin ihrer Kinder an ein Vorstandsmitglied der AG. Wegen des Grundfreibetrags wäre dieser bei den Kindern steuerfrei geblieben. FA und FG sahen aber bei der dem Verkauf vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und rechneten die Veräußerungsgewinne von 9.280 EUR der Mutter zu. |
Das sah der BFH (17.4.18, IX R 19/17, Abruf-Nr. 202839) anders: Im Zeitpunkt der Schenkung war vertraglich nicht geregelt worden, dass die Kinder die Aktien verkaufen müssen. Sie konnten also frei über die Aktien verfügen.
Deshalb sind hier den Kindern die Kapitalanlagen und die Kapitalerträge zuzurechnen. Bei Schenkungen an minderjährige Kinder sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Soweit außersteuerliche Gründe dafür vorliegen, dass Kapitalvermögen auf Kinder übertragen wird, sollten diese dem FA mitgeteilt werden.
- Das geschenkte Vermögen muss in den Verfügungsbereich des Kindes gelangen; es dürfen keine Einschränkungen vorliegen.
- Das auf das Kind übertragene Vermögen bzw. die entsprechenden Erträge dürfen nicht für Lebenshaltungskosten der Eltern verwendet werden.