· Nachricht · Bundesfinanzhof
Verfassungswidrigkeit des ErbStG - Frage nach der Rückwirkung
| Der BFH hat zu dem ab 2009 geltenden ErbStG entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (1 BvL 21/12) auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen ist ( BFH 21.11.13, II B 46/13, ErbBstg 14, 1, Abruf-Nr. 133941 ). |
Sollte das BVerfG das ErbStG für verfassungswidrig erkl0ären, ist mit einer Unvereinbarkeitserklärung zu rechnen. Das ErbStG würde also nicht rückwirkend für verfassungswidrig erklärt werden, sondern erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung oder erst nach einer Übergangsfrist (Brüggemann, ErbBstg 14, 44 ff., in dieser Ausgabe). Steuerpflichtige, die die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ihres ErbSt-Bescheids beantragen wollen, müssen prüfen, ob sich die Zahlung von Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 % rechnet.
PRAXISHINWEIS | Ein Antrag auf AdV ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Erbe oder Beschenkte einen Kredit mit einem Zinssatz von mehr als 6 % pro Jahr aufnehmen müsste, um die Steuerschuld zu begleichen. |