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  • · Nachricht · Bundestagsdrucksache 18/3672

    Zwei Anfragen zum Urteil des BVerfG vom 17.12.14

    | Der Bundestagsabgeordnete Dr. Axel Troost (DIE LINKE) hat der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Urteil des BVerfG vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) zwei Fragen gestellt, die nun vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meisterbeantwortet wurden. |

     

    Abgeordneter Dr. Axel Troost (DIE LINKE): Inwieweit ist es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zulässig, verschärfende gesetzliche Änderungen bei den Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorzunehmen, die auch Wirkung für Zeiträume vor dem 17. Dezember 2014 haben, und setzt sich die Bundesregierung gegenüber den Ländern für eine Aufhebung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012 ein, wonach sämtliche Festsetzungen der nach dem 31. Dezember 2008 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteuern nur vorläufig durchzuführen sind (bitte mit Begründung)?

     

    Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 sind die §§ 13a und 13b ErbStG jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 nicht vereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das bisherige Recht ist bis zu Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3672 - einer Neuregelung weiter anwendbar; der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

     

    Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründe, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versage. Im Übrigen gilt die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Beschränkung für den Erlass rückwirkender Gesetze.

     

    Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 und die damit einhergehende Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.

     

    Da sich die durch die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012 (BStBl I S. 1082) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO stützt, ist sie durch eine neue Anweisung zu ersetzen, die sich auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO stützt. Derzeit wird eine solche Anweisung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern abgestimmt.

     

    Abgeordneter Dr. Axel Troost (DIE LINKE): Welche verschiedenen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 gebotene Einschränkung der Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG umzusetzen, ohne dass dabei eine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung erfolgt, und inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die genannten Verschonungsregelungen lediglich kleine und mittlere Unternehmen begünstigen sollen (bitte mit Begründung)?

     

    Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister: Die Bundesregierung prüft derzeit sorgfältig die schriftlichen Urteilsgründe. Sie wird in enger Abstimmung mit den Ländern, denen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer obliegt, erörtern, wie man den Anforderungen des Bundesverfassugnsgerichts gerecht werden kann.

     

    Quelle: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/036/1803672.pdf

    Quelle: ID 43178439