· Nachricht · Bundesverfassungsgericht
Verfassungsrechtliche Prüfung des ErbStG
| Am 8.7.14 hat der 1. Senat des BVerfG über den Vorlagebeschluss des BFH vom 27.9.12, II R 9/11 mündlich verhandelt. Das Gericht muss unter anderem prüfen, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist, weil die 2009 eingeführte Vergünstigungen für Unternehmen zu weitreichend sind. In der mündlichen Verhandlung wurden die Argumente für und gegen eine Verfassungsmäßigkeit ausgetauscht. |
Mündliche Verhandlung / Pro Begünstigung |
Bundesregierung und Wirtschaftsverbände verteidigten die Begünstigungen durch den Fiskus wie folgt:
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Mündliche Verhandlung / Contra Begünstigung |
Die Richter des BVerfG äußerten indes erhebliche Zweifel daran, ob die Erben im bisherigen Ausmaß von der ErbSt verschont bleiben dürfen:
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FAZIT | Die in der mündlichen Verhandlung angeführten Argumente lassen darauf schließen, dass eine Reform des ErbStG aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erwarten ist. Tendenziell feststehen dürfte auch, dass sich die Besteuerungssituation für Unternehmensnachfolger im Fall einer Reform des ErbStG nicht verbessern wird. Ob radikale Reformüberlegungen wie z.B. die Einführung einer Flat-Tax mit einheitlichen niedrigen Steuersätzen eine Chance bekommen oder die Reform sich dem Grunde nach am bestehenden Besteuerungskonzept orientiert, hängt letztlich von der Entscheidung des BVerfG ab, die für den Herbst erwartet wird.