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  • · Fachbeitrag · Einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts

    Miterben: Bescheid ist bei unzureichender Benennung der Inhaltsadressaten nichtig

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei mehreren Miterben muss klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten ( BFH 30.9.15, II R 31/13, Abruf-Nr. 182087 ). |

     

    Sachverhalt

    Kläger sind die Ehefrau E und die Söhne S1 und S2 des Erblassers V sowie die aus den Erben bestehende Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der ErbSt rechnete das FA das Grundstück der EG zu. Es gab den Bescheid der E als Empfangsbevollmächtigte für die EG mit dem Zusatz: „Der Bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen die V-Erbengemeinschaft und alle Miterben“ bekannt. Namentlich bezeichnet wurden die Miterben nicht.

     

    Den Einspruch der Kläger wies das FA zurück. Als Einspruchsführer bezeichnete das FA die „Erbengemeinschaft nach V, bestehend aus E, S1 und S2“. Das FG Münster (29.5.13, 3 K 4298/11 F, EFG 13, 1634) gab der Klage statt. Der Bescheid sei nichtig, da der Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt sei. Die Bezeichnung „V-Erbengemeinschaft“ reiche nicht aus.