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  • · Fachbeitrag · Vermächtnisse

    Keine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen. Die Beteiligung der Vermächtnisnehmer nach § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG spricht gerade gegen eine solche gesonderte Feststellung allein gegenüber dem Vermächtnisnehmer (VN). Der BFH erteilt der gegenteiligen Ansicht der Finanzverwaltung (s. Abschn. R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 S. 3 ErbStR 2019) insoweit mit Urteil vom 6.5.21 eine klare Absage. |

     

    Sachverhalt

    Alleinerbe des Erblassers war dessen Sohn E. Für seinen weiteren Sohn VN1 (Kläger K) und seine Töchter VN2 und VN3 setzte er Vermächtnisse aus, nach denen das Grundstück A zu gleichen Teilen auf die drei Vermächtnisnehmer (VN) übergehen solle. Das FA erließ am 29.12.14 vier Bescheide über die Feststellung des Grundbesitzwerts: einen Bescheid an E, dem ein Anteil von 1/1 zugerechnet wird, und drei Bescheide, die jeweils die VN als Inhaltsadressaten enthalten und diesen einen Anteil von 1/3 zurechnen. Der Prozessbevollmächtigte des E und der drei VN legte gegen den an E gerichteten Bescheid am 7.1.15 Einspruch ein. Am 12.3.15 teilte E dem FA mit, dass die VN die Immobilie veräußern werden und der Kaufpreis als niedrigerer gemeiner Wert gemäß § 198 BewG angesetzt werden sollte. Das FA änderte nur den Bescheid gegenüber E und lehnte für die VN eine Änderung der Bescheide ab, da diese bestandskräftig seien. Der Prozessbevollmächtigte vertrat die Ansicht, er sei mit dem Einspruch für alle an der Erbsache Beteiligten tätig geworden.

     

    Das FG Münster (21.6.18, 3 K 310/16 F, EFG 19, 80) gab der Klage statt, da der Bescheid wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig sei. Der BFH sah das jedoch anders. Der angefochtene Feststellungsbescheid sei weder unbestimmt noch aus anderen Gründen unwirksam.