· Fachbeitrag · Einkommensteuer
ESt des Erblassers keine Nachlassverbindlichkeit
Die ESt für das Todesjahr des Erblassers kann nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden (FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 332/10, Abruf-Nr. 112073, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 15/11). |
Sachverhalt
Der Erblasser verstarb am 31.12. Der Kläger machte die ESt-Schuld für das Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das FA lehnte dies ab, da die ESt erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (VZ), d.h. des Kalenderjahrs (KJ) entstehe. Nach Ansicht des Klägers sei die ESt-Schuld bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden. Denn wenn der Erblasser versterbe, entfalle das Steuersubjekt, sodass für das restliche Jahr keine ESt mehr entstehen könne.
Entscheidungsgründe
Die ESt für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb die Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie nicht bei der Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit (z.B. Gewerbebetrieb) berücksichtigt worden sind. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt maßgebend. Die ErbSt entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Vorliegend ist die ESt des Todesjahres des Erblassers zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden. Gemäß § 36 Abs. 1 EStG entsteht die ESt mit Ablauf des VZ. Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die ESt nach Ablauf des KJ (VZ) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem VZ bezogen hat. Zwar endet die persönliche Steuerpflicht mit dem Tode des Steuerpflichtigen, sodass die Einkünfte nur für den Zeitraum bis zu seinem Ableben zu ermitteln sind. VZ ist aber auch im Falle des Todes das gesamte KJ (BFH 17.5.72, I R 126/70, BStBl II 72, 621). Der Abzug latenter Steuerschulden ist nicht möglich (BFH 14.11.08, II R 3/06, BFH/NV 08, 574; BFH 17.2.10, II R 23/09, BStBl II 10, 641).
Praxishinweis
In einem weiteren Fall hat das FG Niedersachsen (23.2.11, 3 K 220/10, Revision eingelegt, Az. BFH II R 19/11, Abruf-Nr. 112266) mit demselben Tenor entschieden. Der Kläger stellte darauf ab, dass sich die Verkürzung des VZ infolge des Todes des Steuerpflichtigen aus § 45 AO ableiten ließe, wonach Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger übergingen. Nach Ansicht des FG stelle § 45 AO aber nur klar, dass der Gesamtrechtsnachfolger steuerrechtlich in das Steuerrechtsverhältnis zwischen Erblasser und Finanzbehörde nachfolgt und deshalb für noch vom Erblasser verwirklichte Besteuerungstatbestände in Anspruch genommen werden kann. Die Entstehung einer Steuerschuld ergibt sich jedoch nicht aus § 45 Abs. 1 AO, sondern aus den Einzelsteuergesetzen. Umgekehrt fallen nur Steuererstattungsansprüche solcher VZ in den steuerpflichtigen Erwerb, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits abgelaufen waren (BFH 16.1.08, II R 30/06, BStBl II 08, 624).(GG)