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  • · Fachbeitrag · Steuerschulden

    ESt doch als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

    Die ESt-Schulden, die aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestands durch den Erblasser selbst an seinem Todestag rechtlich bestehen, sind Nachlassverbindlichkeiten. Dass die ESt nach § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist erbschaftsteuerrechtlich bedeutungslos. Dagegen kann die auf den Abfindungsanspruch des Erben wegen des todesfallbedingten Ausscheidens des Erblassers aus einer KG entfallende ESt nicht bereicherungsmindernd erfasst werden, da sie nach § 24 Nr. 2 EStG in der Person des Rechtsnachfolgers entsteht (FG Düsseldorf 2.11.11, 4 K 2263/11 Erb, Rev. eingelegt BFH II R 56/11, Abruf-Nr. 120632).

    Sachverhalt

    Erblasser A war Kommanditist einer KG und verstarb im April 2008. Im Dezember 2008 trafen die Gesellschafter der KG mit dem Kläger und Alleinerben eine Vereinbarung über den ihm zustehenden Abfindungsanspruch wegen des Ausscheidens des Erblassers aus der KG. Das FA berücksichtigte die Steuerschulden des Erblassers bereicherungsmindernd nur bis VZ 2007. Nach Ansicht des Klägers seien auch die im Jahr 2008 entstandenen ESt-Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, und zwar auch hinsichtlich der ESt auf den Abfindungsanspruch.

     

    Entscheidungsgründe

    Die in der Person des Erblassers bis zum April 2008 entstandenen Steuerschulden (ESt, SolZ, KiSt) sind Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt jedoch nicht für die auf den Abfindungsanspruch entfallende Ertragsteuerbelastung, da diese in der Person des Klägers als Rechtsnachfolger (§ 24 Nr. 2 EStG) entsteht. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i.V. mit § 45 Abs. 1 S. 1 AO auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Der Abzug von Steuerschulden setzt voraus, dass sie am Todestag des Erblassers als dem gemäß § 11 ErbStG i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG maßgebenden Stichtag rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten (BFH 17.2.10, II R 23/09, BStBl II 10, 641).

     

    Praxishinweis

    Das FG Niedersachsen (23.2.11, 3 K 220/10, Rev. BFH II R 19/11) ist dagegen der Ansicht, dass die ESt für das Todesjahr des Erblassers keine Nachlassverbindlichkeit ist. Zwar gehen Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 45 AO auf den Rechtsnachfolger über. Die Vorschrift stelle aber nur klar, dass der Gesamtrechtsnachfolger steuerrechtlich in das Steuerrechtsverhältnis zwischen Erblasser und Finanzbehörde nachfolgt und deshalb durch Steuerbescheid für noch vom Erblasser verwirklichte Besteuerungstatbestände in Anspruch genommen werden kann. Selbst wenn der Erblasser genau am 31.12. verstorben ist, gelte nichts anderes (FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 332/10, Rev. BFH II R 15/11). Umgekehrt fallen nur Steuererstattungsansprüche solcher VZ in den steuerpflichtigen Erwerb, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits abgelaufen waren (BFH 16.1.08, II R 30/06, BStBl II 08, 624). (GG)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 69 | ID 31564720