· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Keine Aufdeckung stiller Reserven bei gleitender Generationennachfolge
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Der BFH hat bestätigt, dass das Buchwertprivileg bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens nicht deshalb rückwirkend entfällt, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird. |
Sachverhalt
V war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (Klägerin K) und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der K. Das Betriebsgrundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen (SBV) des V bei K erfasst. V übertrug 90 % seines Kommanditanteils und 25 % seiner Anteile an der Komplementärin unentgeltlich auf seinen Sohn S. Das Grundstück behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug V das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft (G-KG).
Nach Ansicht des FA sei die Übertragung des Teils des Mitunternehmeranteils (MU-Anteils) wegen der Übertragung des Betriebsgrundstücks an die G-KG nicht nach § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG zum Buchwert möglich. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG hänge die Buchwertfortführung davon ab, dass zurückbehaltenes (funktional wesentliches) SBV weiterhin im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft verbleibe. In analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG müsse mindestens eine Zeitspanne von drei Jahren als Verbleibensvoraussetzung angesehen werden. Da diese Frist nicht gewahrt sei, wollte das FA rückwirkend die stillen Reserven in dem auf S übertragenen KG-Anteil besteuern. Das Niedersächsisches FG (27.11.14, 1 K 10294/13, ZEV 15, 368) folgte in der Sache der K.
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