· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Sonderausgabenabzug: Geldschenkung an den Ehegatten mit der Auflage zu spenden
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Zusammenveranlagte Eheleute werden nach § 26b EStG gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Es kommt für den Sonderausgabenabzug daher nicht darauf an, welcher der Eheleute durch eine geleistete Spende wirtschaftlich belastet ist. |
Sachverhalt
Klägerin K erhielt von ihrem Ehemann A, mit dem sie zusammen veranlagt wurde, schenkweise einen Geldbetrag, wovon sie im Jahr des Todes des A einen Teil an zwei gemeinnützige Vereine weiterleiten sollte. Kurz darauf starb der Ehemann. Dem Vorgang lag weder ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen i.S. des § 518 Abs. 1 BGB zugrunde noch eine Vereinbarung in privatschriftlicher Form. K erhielt auf sie lautende Spendenquittungen. Für die SchenkSt wurden die Spenden von der Bemessungsgrundlage abgezogen. In der ESt-Festsetzung versagte das FA den Abzug der Spenden als Sonderausgaben (SA), da K die Zuwendungen nicht freiwillig geleistet habe. Das FG Düsseldorf (26.1.17, 9 K 2395/15 E, ErbBstg 17, 111 f.) folgte dem FA.
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