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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Zuwendung freiwillig erfolgt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Leistet der Beschenkte aufgrund einer Auflage Spenden aus dem erworbenen Geldbetrag, kann er die Spenden nicht als Sonderausgaben geltend machen, da er die Zuwendungen nicht freiwillig geleistet hat. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erhielt von ihrem Ehemann A schenkweise einen Geldbetrag unter der Auflage, einen Teilbetrag an gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten. K zahlte die Beträge und erhielt entsprechende Spendenquittungen.

     

    Bei der SchenkSt-Festsetzung haben die Zahlungen die Bemessungsgrundlage gemindert. In der ESt-Festsetzung versagte das FA jedoch den Abzug der Spenden als Sonderausgaben (SA), da es an der „Freiwilligkeit“ der Zuwendungen fehlte. Nach Ansicht von K seien die Spenden schon deswegen als SA zu berücksichtigen, da sie mit A zusammenveranlagt werde.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen für den Spendenabzug der K sind nicht gegeben, weil es an den Merkmalen der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung fehlt (FG Düsseldorf 26.1.17, 9 K 2395/15 E, Abruf-Nr. 192359, Revision zugelassen). Spenden sind Ausgaben, die freiwillig, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke geleistet werden (BFH 12.9.90, I R 65/86, BStBl II 91, 258).

     

    Vorliegend fehlt es an der Freiwilligkeit, denn gegenüber A war K zur Zahlung rechtlich verpflichtet. Dass K zuvor aus freien Stücken die Verpflichtung eingegangen war, ist zwar kausal für die nachfolgenden Zahlungen, ändert aber nichts daran, dass die Zahlungen der K nur der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung dienten. K hat keine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.

     

    K hat die Spende auch nicht ohne Gegenleistung bewirkt. Eine Gegenleistung seitens der Spendenempfänger ist zwar nicht erfolgt. Jedoch können die Spendenzahlungen nicht losgelöst von der Schenkung betrachtet werden. Die Zahlungen stellen einen Vermögensabfluss aus dem zivilrechtlich in vollem Umfang in das Eigentum der K schenkweise übergegangenen Geldbetrag dar, der bewirkt wird, um sich das Behaltendürfen des Restbetrags gemäß der Vereinbarung gegenüber dem Schenkenden zu sichern. Damit beruhen die Zahlungen im Streitfall auf einem austauschähnlichen Verhältnis.

     

    Ferner fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung der K, die Voraussetzung für den Spendenabzug ist. K wurde mit der Schenkung nur um den Nettobetrag bereichert. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde also nicht gemindert, sondern gestärkt.

     

    Die Zusammenveranlagung der Eheleute ändert daran nichts. § 26b EStG, wonach bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten diese nach der Einkünfteermittlung sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden, heißt nicht, dass die Voraussetzungen des § 10b EStG für den Spendenabzug zwischen Eheleuten austauschbar wären. Die Voraussetzungen sind in der Person des Spenderehegatten zu erfüllen. Ein Spendenabzug durch A scheitert im Übrigen daran, dass keine auf ihn lautende Zuwendungsbestätigung nach § 10b Abs. 4 S. 1 EStG und § 50 Abs. 1 EStDV vorliegt.

     

    Die Ausstellung der Spendenbestätigung hat auch keinen Vertrauenstatbestand für K geschaffen, denn der Zuwendungsnachweis hat keine rechtsbegründende Wirkung. Der in § 10b Abs. 4 S. 1 EStG geregelte Vertrauensschutz bezieht sich nur auf den Fortbestand der Voraussetzungen auf der Spendenempfängerseite und auf die Verwendung für begünstigte Zwecke.

     

    Relevanz für die Praxis

    Für den Fall der Vermächtnisauflage hat der BFH (22.9.93, X R 107/91, BStBl II 93, 874; BFH 23.10.96, X R 75/94, BStBl II 97, 239) entschieden, dass Aufwendungen, die zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen geleistet werden, beim Erben nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar seien. In jenen Streitfällen hatte die Erblasserin in ihrem Testament für verschiedene caritative Organisationen Vermächtnisse ausgesetzt. Der Erbe habe mit den Zahlungen nicht steuerbegünstigte Zwecke gefördert, sondern die ihm auferlegten Vermächtnisse erfüllt.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 111 | ID 44568883