· Fachbeitrag · Vermögensteilung
Familienheim: Begünstigung verlangt keine Erbauseinandersetzung binnen sechs Monaten
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Erfolgt die Erbauseinandersetzung nach Ablauf von nahezu drei Jahren seit dem Erbfall, kann noch davon ausgegangen werden, dass die Vermögensteilung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt ist. Die Begünstigungen der § 13 Abs. 1 Nr. 4c, § 13a , § 13b und § 13c ErbStG für den Erwerb eines Kommanditanteils und eines Familienheims durch die Vermögensteilung können daher auf den Miterben übergehen ‒ so das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.4.21. |
Sachverhalt
Kläger K und sein Bruder waren zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Sie erbten mehrere Grundstücke und eine Kommanditbeteiligung über 20 % (die übrigen 80 % hielt bereits der K). Das FA gewährte den Brüdern für die KG-Anteile jeweils die Begünstigung nach § 13a ErbStG i. d. F. vom 26.6.13. Ferner erhielt K für das von ihm genutzte Familienheim hälftig die Begünstigung nach § 13c ErbStG a. F. Im Jahr 2018 erfolgte die Erbauseinandersetzung: Der Bruder übertrug dem K das Familienheim und die KG-Beteiligung, K übertrug dem Bruder seinerseits andere Grundstücke aus dem Nachlass. K beantragte für die von seinem Bruder erhaltenen Vermögenswerte die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen. Das FA lehnte dies ab. Eine Erbauseinandersetzung könne nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolge.
Entscheidungsgründe
Die Begünstigungen für den Erwerb der KG-Beteiligung und des Familienheims gehen auf K über, da er diese Vermögenswerte im Rahmen der Erbauseinandersetzung von seinem Bruder erhielt. Dass die Erbauseinandersetzung erst drei Jahre nach dem Erbfall erfolgte, steht dem nicht entgegen (FG Düsseldorf 21.4.21, 4 K 1154/20 Erb, Rev. BFH: II R 12/21, Abruf-Nr. 224814).
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