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  • · Fachbeitrag · Erbbaurecht

    BFH: Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Bestellung eines Erbbaurechts gilt als Herstellung mit der Folge, dass die folgende Bebauung des Grundstücks durch den Erbbauberechtigten und der nachfolgende Verkauf des Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nicht unter § 23 EStG fällt. |

     

    Sachverhalt

    Eine GbR, deren Mitgesellschafter der Ehemann E der Klägerin K war, erwarb im Jahr 1999 ein unbebautes Grundstück und bestellte im selben Jahr der K an einer Teilfläche des Grundstücks ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren und gegen Entrichtung eines monatlichen Erbbauzinses. K bebaute das Grundstück noch in 1999 und vermietete dasselbe. Im Jahr 2005 veräußerten die GbR und K den gesamten Grundbesitz. Das Erbbaurecht der K wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht. Das FA vertrat die Ansicht, der Verkauf des Erbbaurechts nebst Baulichkeit durch K sei ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das FG Köln (25.3.15, 3 K 1265/12, EFG 15, 1528) wertete den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG (unentgeltlicher Erwerb), da der K der Anschaffungsvorgang der GbR zuzurechnen sei.

     

    • 1. Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks.
    • 2. Die „Anschaffung“ eines Erbbaurechts i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt.
    • 3. Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine ‒ auch keine partielle ‒ Identität im Sinne der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut. (Abruf-Nr. 200269)