· Fachbeitrag · Erbbaurecht
BFH: Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Bestellung eines Erbbaurechts gilt als Herstellung mit der Folge, dass die folgende Bebauung des Grundstücks durch den Erbbauberechtigten und der nachfolgende Verkauf des Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nicht unter § 23 EStG fällt. |
Sachverhalt
Eine GbR, deren Mitgesellschafter der Ehemann E der Klägerin K war, erwarb im Jahr 1999 ein unbebautes Grundstück und bestellte im selben Jahr der K an einer Teilfläche des Grundstücks ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren und gegen Entrichtung eines monatlichen Erbbauzinses. K bebaute das Grundstück noch in 1999 und vermietete dasselbe. Im Jahr 2005 veräußerten die GbR und K den gesamten Grundbesitz. Das Erbbaurecht der K wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht. Das FA vertrat die Ansicht, der Verkauf des Erbbaurechts nebst Baulichkeit durch K sei ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das FG Köln (25.3.15, 3 K 1265/12, EFG 15, 1528) wertete den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG (unentgeltlicher Erwerb), da der K der Anschaffungsvorgang der GbR zuzurechnen sei.
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