06.11.2015 · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Abfindung unter Miterben: Vorschenkungen des Erblassers werden nicht berücksichtigt
| Die Besteuerung einer Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der Steuerklasse gemäß dem Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser. Vorschenkungen des künftigen Erblassers an den Verzichtenden sind nicht zu berücksichtigen (FG Münster 26.2.15, 3 K 3065/14 Erb, Abruf-Nr. 145211 , Revision BFH II R 25/15). |
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