· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Abfindungen an künftige gesetzliche Erben
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Pflichtteil- und Pflichteilergänzungsansprüche ( §§ 2303 , 2325 ff. BGB ) können auch durch die Abfindung künftiger gesetzlicher Erben beseitigt werden. Diese erfolgt oftmals dadurch, dass anlässlich eines Übertragungsvertrags zur vorweggenommenen Erbfolge innerhalb der Familie von einem der Kinder Gleichstellungsgelder an Geschwister gezahlt werden und diese im Gegenzug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Schenker verzichten. Eine andere Möglichkeit sind Abfindungsvereinbarungen der Kinder untereinander im Wege eines Erbschaftsvertrags. |
1. Schenker zahlt Gleichstellungsgeld
Gleichstellungsgelder anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge werden im Deckungsverhältnis des Schenkers (z. B. Vater/Mutter) zum Übernehmer (z. B. Sohn/Tochter) als Gegenleistung des Übernehmers verstanden, die angesichts des höheren Werts des Zuwendungsgegenstands eine gemischte Schenkung begründen. Das durch den Übergabevertrag begründete Valutaverhältnis zwischen dem Übernehmer (z. B. Sohn/Tochter) und den Empfängern des Gleichstellungsgeldes (z. B. Geschwister) ist schenkungsteuerlich ohne Bedeutung. Das Gleichstellungsgeld wird als freigebige Zuwendung des Übergebers behandelt und ist als Forderungsschenkung im Verhältnis des Übergebers zum Empfänger des Gleichstellungsgeldes zu besteuern (BFH 23.10.02, II R 71/00, BStBl II 03, 162).
2. Kinder finden sich untereinander ab
Die schenkungsteuerliche Behandlung von Abfindungsvereinbarungen der Kinder untereinander ist bis heute höchstrichterlich nicht geklärt. Die Entscheidung des FG Münster (26.2.15, 3 K 3065/14 Erb, ErbBstg 15, 285, Revision BFH unter II R 25/15) knüpft an ein im gleichen Verfahren ergangenes Urteil des BFH (16.5.13, II R 21/11, ErbBstg 13, 248; Vorinstanz FG Münster 17.2.11, 3 K 4815/08 Erb, EFG 11, 1267) an, in dem der BFH entscheidende Fragestellungen aus verfahrensrechtlichen Gründen offen gelassen hatte.
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