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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Erbvergleich trotz abweichenden Erbscheins für Besteuerung maßgeblich

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Treffen die Miterben einen Vergleich über die Erbquote, ist dieser Vergleich und nicht der abweichende Erbschein für die ErbSt maßgeblich. Die Verteilungsabreden der Miterben sind nur beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquote beeinflussen. Die maßgebliche Erbquote ist nach den Verkehrswerten der zugewiesenen Nachlassgegenstände zu bestimmen (FG Rheinland-Pfalz 15.9.11, 4 K 1781/09, Abruf-Nr. 121904).

    Sachverhalt

    Der Kläger K und Herr B, beide Erben der Erblasserin E, trafen einen Erbvergleich über den Nachlass der E, da deren Testament eine weitere, bereits verstorbene Person bedachte. Ferner wies E den von ihr bedachten Personen lediglich einzelne Vermögenswerte zu, ohne zu bestimmen, welche der Personen Erbe mit welcher Erbquote sein soll. Der nach dem Vergleich vom Amtsgericht ausgestellte Erbschein wich von dem Vergleich ab.

     

    Das FA setzte die ErbSt auf der Basis des Erbvergleichs fest. Diene ein Erbvergleich der Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse, sei die Besteuerung so vorzunehmen, als ob der Erblasser eine entsprechende Regelung getroffen hätte. K vertrat die Ansicht, dass sein Erwerb, der über die im Erbschein ausgewiesene Erbquote hinausgeht, eine vom Erbfall losgelöste unentgeltliche Zuwendung des B sei.