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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Alleinerbe und Nacherbe sind Gesamtschuldner

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die ErbSt für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen - so der BFH mit Urteil vm 13.4.16. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Alleinerbin der verstorbenen Erblasserin F, die ihrerseits alleinige Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes E war. Nacherbin ist die Tochter des E. Das FA setzte die ErbSt für den Vorerbfall gegen K fest. Das Hessische FG (24.7.14, 1 K 1735/13, EFG 14, 2059) wies die Klage ab. Das FA habe die ErbSt zu Recht gegen K als Gesamtrechtsnachfolgerin der Vorerbin und nicht gegen die Nacherbin festgesetzt. K könne von der Nacherbin Ersatz für die aus eigenem Vermögen geleistete Steuer verlangen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision der K ist begründet (BFH 13.4.16, II R 55/14, Abruf-Nr. 187075). Der Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe und schuldet nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG die ErbSt für diesen Erwerb. Im Innenverhältnis hat der Nacherbe nach § 20 Abs. 4 ErbStG die durch den Vorerbfall veranlasste ErbSt zu tragen (BFH 12.5.70, II 52/64, BStBl II 72, 462).