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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Auch der Nacherbe kann neben dem Vorerben von der Erbfallkostenpauschale profitieren

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind ‒ wie der BFH jüngst in Änderung seiner Rechtsprechung mit Urteil vom 1.2.23 klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin K. Als Vorerbe war der Ehemann (E) der Tante, als Nacherbin K berufen. Im Mai 2013 verstarb auch E. Zu dessen Erbin war ebenfalls K berufen, die dieses Erbe jedoch ausschlug. Der Vorerbe machte keine Kosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 des ErbStG geltend.

     

    Das FA setzte die ErbSt für die Nacherbschaft gegenüber der K ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten fest. Im Klageverfahren machte K den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG geltend. Das FG Münster (24.10.19, 3 K 3549/17 Erb, EFG 20, 391) gab der Klage statt. Sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben könne der Pauschbetrag zugutekommen, denn es lägen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbfälle vor. Zudem habe der Vorerbe den Erbfallkostenpauschbetrag im vorliegenden Fall nicht verbraucht. Mit der Revision trug das FA vor, dass der Pauschbetrag im Falle von Vor- und Nacherbschaft nur einmal anwendbar sei und durch die Vorerbschaft, unabhängig von der steuerlichen Auswirkung, verbraucht werde.