· Nachricht · Erbschaftsteuer
Auch Nacherbe kann von Erbfallkostenpauschale profitieren
| Die sog. Erbfallkostenpauschale ist nicht nur einem Erben, sondern auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat (FG Münster 24.10.19, 3 K 3549/17 Erb, Abruf-Nr. 213816 , Rev. BFH: II R 3/20 ). |
Im Streitfall war die Klägerin Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Deren Ehemann, der kurze Zeit danach verstarb, war Vorerbe. Sie machte vergeblich mit ihrer Erbschaftsteuererklärung die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG von 10.300 EUR geltend. Das Erbschaftsteuer-FA berücksichtigte lediglich die tatsächlich angefallenen geringen Abwicklungskosten. Das FG sah das jedoch anders. Da es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um zwei Erwerbsvorgänge handele, könne auch die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden.
PRAXISTIPP | Setzt sich die Auffassung beim BFH durch, kann ein Nacherbe auch dann die Erbfallkostenpauschale steuermindernd geltend machen, wenn er selbst nur geringe eigene Kosten hatte (etwa für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung). Da zu erwarten ist, dass die FÄ die Gewährung der Erbfallkostenpauschale weiterhin davon abhängig machen werden, ob Beerdigungskosten oder vergleichbare erhebliche Erbkosten getragen wurden, sind in vergleichbaren Fällen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Erbschaftsteuerbescheide geboten. |