· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Auslegung: Zur Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Ergibt sich die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus einer Satzungsregelung einer GmbH, ist diese korporationsrechtliche Bestimmung nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Subjektive Vorstellungen der beim Erstellen der betreffenden Klausel beteiligten Personen sind unbeachtlich ‒ so der BFH in seinem Beschluss vom 14.3.22 (im Anschluss an I. und IV. Senat des BFH). |
Sachverhalt
Der Kläger und Beschwerdeführer (K) ist neben seinem Bruder Miterbe zu 1/2 nach seiner im Jahr 2017 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung von 30 % an einer GmbH. Gemäß der aus dem Jahre 1989 stammenden Satzung der GmbH konnte diese den ererbten Anteil gegen „Zahlung eines Abfindungsentgeltes, das dem realen Wert seines Anteils entspricht, bewertet nach den steuerrechtlichen Bewertungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung (sog. Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren)“ erwerben oder einziehen.
Im Jahr 2018 erwarb die GmbH den aus dem Nachlass dem K zustehenden Anteil (15 %) und bewertete diesen nach dem Stuttgarter Verfahren mit 523.000 EUR. Das FA ging von einem Anteilswert von 703.931 EUR aus. K begehrte den Ansatz der niedrigeren Abfindung und verwies auf § 10 Abs. 10 S. 2 des ErbStG. Das FG Düsseldorf (10.3.21, 4 K 741/20 Erb) lehnte die Klage ab. Bei zutreffender Auslegung der Satzung hätte die Höhe der Abfindung nicht nach dem Stuttgarter Verfahren, sondern wegen der Bezugnahme auf den „realen“ Wert mit dem gemeinen Wert ermittelt werden müssen ‒ so das Gericht.
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