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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Schenkungsteuer bei Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt ‒ wie der BFH mit Urteil vom 17.11.21 jüngst klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K sowie A, B und C waren Gesellschafter einer GmbH mit einem Stammkapital von insgesamt 324 TEUR. Sie hielten jeweils einen Geschäftsanteil von 81 TEUR. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, ohne Zustimmung war sie unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Jahr 2007 beschlossen die vier Gesellschafter einstimmig die Einziehung des Geschäftsanteils des A. Als Einziehungsvergütung hatte die GmbH an A 75 TEUR zu zahlen. Die Nennbeträge der verbleibenden drei Geschäftsanteile wurden um je 27 TEUR auf 108 TEUR aufgestockt.

     

    Das FA setzte Schenkungsteuer gegen K fest, da sich der Wert seines Anteils erhöht habe, das FA verwies auf § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG. K hielt die Vorschrift wegen der Freiwilligkeit der Einziehung für nicht anwendbar. Das FG Thüringen (23.10.19, 4 K 72/18, EFG 22, 275) wies die Klage ab. Der Begriff der Einziehung erfasse nicht nur die Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG, sondern auch die Einziehung nach Abs. 1 mit Zustimmung des Anteilsberechtigten.