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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags: Pflegeleistung ist nachzuweisen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Höhe der beim Pflegefreibetrag zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann entsprechend den Sätzen der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) berechnet werden (Niedersächsisches FG 20.4.12, 3 K 229/11, Abruf-Nr. 122883, Revision eingelegt, Az. BFH II R 22/12).

    Sachverhalt

    Der Kläger K und seine Ehefrau sind Miterben zu je 1/2 nach ihrem Sohn. Sie pflegten ihren Sohn bis zu dessen Tode häuslich. Die Krankenkasse gewährte Pflegegeld nach Pflegestufe III und überwies monatlich 675 EUR an den Sohn. K machte geltend, dass ihm nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ein Pflegefreibetrag von pauschal 20.000 EUR zustünde, ohne dass die Pflegeleistungen im Einzelnen zu belegen seien. Das FA lehnte dies ab. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG stehe nur nicht gesetzlich unterhaltsverpflichteten Erwerbern zu. Eltern seien jedoch nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet.

     

    Entscheidungsgründe

    K steht ein Pflegefreibetrag i.H. der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen zu, nicht jedoch pauschal i.H. von 20.000 EUR. Der Pflegefreibetrag hat sich an den Sätzen zu orientieren, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gezahlt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt steuerfrei ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG regelt einen Freibetrag und trotz des missverständlichen Wortlauts keine Freigrenze (BFH 28.6.95, II R 80/94, BStBl II 95, 784). Es handelt sich nicht um einen Pauschbetrag, denn nach dem Gesetzeswortlaut bleibt ein Erwerb „bis zu“ 20.000 EUR steuerfrei. Bei Pflegeleistungen geringeren Umfangs ist daher nur ein geringerer Freibetrag gemäß dem Wert der erbrachten Pflegeleistung anzusetzen. Der Steuerpflichtige hat die Beweislast hinsichtlich des Umfangs und Werts der erbrachten Leistungen.