27.06.2024 · Nachricht · Erbschaftsteuer
Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der sog. Lohnsummenregelung
| Das FG Münster (26.9.23, 3 K 2466/21 F; Rev. BFH: II R 34/23) hat entschieden, dass die Anzahl der Beschäftigten i. S. d. § 13a Abs. 4 ErbStG im Ausgangspunkt anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen ist. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sei ebenfalls Beschäftigter i. S. d. § 13a ErbStG, auch wenn er kündigungsschutz- bzw. sozialversicherungsrechtlich ggf. kein Arbeitnehmer sei. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. |
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