· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Persönlicher Freibetrag für Eheleute in der Schweiz
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die Artikel 56 und 58 EG stehen dem nationalen ErbSt-Recht eines Mitgliedstaats entgegen, das beim Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 EUR vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 EUR gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte (FG Düsseldorf 2.4.12, 4 K 689/12 Erb, Abruf-Nr. 121456). |
Sachverhalt
Der Kläger K und dessen Ehefrau E, beide Schweizer Staatsangehörige, hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. E verstarb in der Schweiz und wurde von K allein beerbt. Der Nachlass umfasste ein in Deutschland belegenes Grundstück sowie Guthaben bei Banken in Deutschland und in der Schweiz. Das FA unterwarf das Grundstück abzüglich der Erbfallkosten-Pauschale von 10.300 EUR der Besteuerung und berücksichtigte lediglich 2.000 EUR als persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht einem beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG) für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 EUR zu. Wenn die E oder K zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten, stünde dem K ein Freibetrag von 500.000 EUR zu.
Entscheidungsgründe
Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Art. 56 und 58 EG der Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG entgegenstehen: Danach ist der Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Beschenkter zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte (EuGH 22.4.10, C-510/08, Slg 10, I-355). Allerdings hatten E und K zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat, sondern im Drittland. Art. 56 Abs. 1 EG untersagt aber auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (EuGH 18.12.07, C-101/05, Slg 07, I-11531).
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