31.03.2015 · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG gilt trotz niedrigeren Börsenpreises
| Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG und nicht mit dem niedrigeren Börsenkurs am Stichtag anzusetzen (FG Münster 15.1.15, 3 K 1997/14 Erb, Abruf-Nr. 144133 , Revision zugelassen). |
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