· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Trust: Gehört das von der Erblasserin in einem Auslandstrust angelegte Vermögen zum Nachlass?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Behält sich die Erblasserin eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zur Errichterin nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Im Falle des Todes gehört das im Trust angelegte Vermögen daher zum Nachlass und unterliegt der ErbSt. |
Sachverhalt
Der Trust wurde im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und K gegründet und mit Vermögen der Mutter (Erblasserin E) ausgestattet, die als Errichterin des Trusts fungierte. Begünstigte des Trusts waren die E, ihre Kinder O und K (der spätere Kläger) sowie deren Abkömmlinge. Zu Lebzeiten der E sollte der Trustmanager diese als Alleinbegünstigte ansehen und auf ihren Wunsch Kapital oder Einkünfte an sie auszahlen. Die Investmenttätigkeit des Trustfonds sollte der Trustmanager mit O und K abstimmen. Nach dem Tod der E rechnete das FA das in den Trust eingebrachte Vermögen dem Nachlass zu, da aufgrund der Verfügungsregelungen kein tatsächlicher Übergang des Vermögens auf den Trust erfolgt sei. Hiergegen wehrte sich der K.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Bei der Vermögensausstattung des Trusts handelte es sich weder um eine Schenkung an K und O noch um eine einseitige und unwiderrufliche Vermögenszuwendung an den Trust oder eine sonstige verselbstständigte Vermögensmasse i. S. d. §§ 80 ff. BGB bzw. ein Stiftungsgeschäft i. S. d. § 81 BGB (FG Schleswig-Holstein 23.1.19, 3 K 41/17, Abruf-Nr. 211891, Rev. BFH: II R 13/19).
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