· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Vorvermächtnis unterliegt trotz Verfügungsbeschränkung in voller Höhe der ErbSt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Ein im Wege des Vorvermächtnisses erworbener Geldbetrag unterliegt in voller Höhe der ErbSt, auch wenn der Erblasser angeordnet hatte, dass das Kapital treuhänderisch anzulegen ist und dass jährlich nur ein Teil an den Vermächtnisnehmer ausgezahlt werden kann, so aktuell das FG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist Alleinerbe der A. A hatte von ihrer Schwester B als Vorvermächtnis einen Geldbetrag i. H. von 255.646 EUR erhalten, den der Testamentsvolltrecker treuhänderisch anlegen sollte. A konnte jeweils am Jahresende verlangen, dass 25.564 EUR aus dem vorhandenen Kapitalbetrag ausbezahlt werden. A verstarb gut 2 Jahre nach dem Tod der B. Nachvermächtnisnehmer war die E.
Das FA ging von einem Erwerb durch Vermächtnis von 255.646 EUR aus. Bei der Anordnung der B, dass A jeweils zum Jahresende die Auszahlung eines Teilbetrags von 25.564 EUR habe verlangen können, habe es sich nicht um eine aufschiebende Bedingung, sondern nur um eine nicht berücksichtigungsfähige Verfügungsbeschränkung gehandelt.
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