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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Wann mindern Beratungskosten für Erblasser die Last des Erben?

    | Der Erbe ist dazu verpflichtet, ausstehende Steuererklärungen für den Verstorbenen einzureichen und fehlerhafte Steuererklärungen zu berichtigen. Ob entsprechende Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer mindern, hängt davon ab, wer die Steuerberatung in Auftrag gegeben hat. Die Details regelt ein Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder. |

     

    Es gilt Folgendes (Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.15, S 3810, Abruf-Nr. 146205):

     

    • Hat der Erblasser den Steuerberater noch zu Lebzeiten mit der Erstellung von Steuererklärungen über seinen Tod hinaus beauftragt, stellen die Steuerberatungskosten als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar.

     

    • Keine Erblasserschulden liegen vor, wenn der Erbe den Steuerberater damit beauftragt, Steuererklärungen zu erstellen oder bereits bestandskräftige Steuerbescheide zu berichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Es hängt vom Umfang der Beauftragung des Erblassers ab, ob Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind. Erben sollten daher den Beratungsvertrag des Erblassers mit dem Steuerberater nicht unmittelbar nach dem Tod kündigen, sondern erst, wenn alle steuerlichen Angelegenheiten des Verstorbenen geklärt sind.

     
    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2016 | Seite 284 | ID 43836219