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  • · Fachbeitrag · Nachlassregelungskosten

    Sind Steuerberatungskosten nun doch als Nachlassregelungskosten abziehbar?

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | In der Praxis kommt es immer wieder zum Streit mit der Finanzverwaltung, wenn es um den Abzug von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers geht. Sie stellen zwar nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs dar (so in H E 10.7 nachzulesen), können aber als Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden, soweit sie vom Erblasser herrühren. Hier hat sich der BFH jüngst in einem speziellen Fall gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen (BFH 14.10.20, II R 30/19, BFH/NV 21, 727). |

    1. Steuerberatungskosten als Erblasserschulden

    In H E 10.7 ErbStH 2019 vertritt die Finanzverwaltung unter dem Stichwort „Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers“ folgende Auffassung, und zwar unter Fortführung der gleichlautenden Ländererlasse vom 11.12.15 (S 3810, BStBl I 15, 1028):

     

    • Als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten liegen vor, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat.