· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvermögen und Pflichtteilsverbindlichkeit
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Gehört zum Nachlass steuerbefreites Vermögen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG, ist der Schuldenabzug bezüglich des Pflichtteils gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (FG Münster 13.2.14, 3 K 37/12 Erb, Abruf-Nr. 142085, Revision eingelegt, BFH II R 15/14). |
Sachverhalt
Die Klägerin K beerbte ihren Lebensgefährten allein als befreite Vorerbin. Die von den Nacherben geltend gemachten Pflichtteilsansprüche machte K als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das FA kürzte den Schuldenabzug bezüglich des Pflichtteils nach § 10 Abs. 6 ErbStG, da zum Nachlass gemäß §§ 13a, 13b ErbStG steuerbefreites Betriebsvermögen gehörte. Bei Pflichtteilsansprüchen bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen zum Nachlass gehörigen Vermögensgegenständen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zu den gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG sind jedoch Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen. Dies ist der Fall, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Es reicht nicht aus, wenn nur ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Vermögensgegenstand besteht (BFH 6.7.05, II R 34/03, BStBl II 05, 797).
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