· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Zusammenlebende Geschwister nicht mit Lebenspartnerschaft gleichzusetzen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Geschwister, die ihr Leben lang in einer Haushalts-, Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft zusammengelebt haben, sind nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erbschaftsteuerlich wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerschaften zu behandeln (FG Köln 16.11.11, 9 K 3197/10, Abruf-Nr. 120231, Rev. BFH II R 65/11). |
Sachverhalt
Die Kläger sind Geschwister und haben ihr Leben lang in einer Lebens- und Versorgungsgemeinschaft mit dem Erblasser, ihrem Bruder, gelebt. Sie begehrten die Steuerbefreiung des Familienheims für Ehegatten und Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG), die für Ehegatten und Lebenspartner geltende Steuerklasse I (§ 15 ErbStG) sowie die Berücksichtigung des für Ehegatten und Lebenspartner geltenden Freibetrags (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nach Ansicht der Kläger verstößt die Ablehnung des FA gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundsätze, insbesondere gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlung), Art. 6 GG (Schutz der Familie) und Art. 14 GG (Schutz des Eigentums).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dass die Geschwister ihr Leben lang in einer Haushalts- und Versorgungsgemeinschaft zusammengelebt haben, führt nicht dazu, sie nach Art. 3 Abs. 1 GG erbschaftsteuerlich der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichzustellen und wie diese in Steuerklasse I einzuordnen.
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