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  • · Fachbeitrag · ErbStR 2011

    Aufhebung einer Grundstücksschenkung

    | Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich danach, wann Auflassung ( § 925 BGB ) und Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) vorliegen. |

     

    R E 9.1 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2011: Auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist eine Grundstücksschenkung noch nicht ausgeführt, wenn die Übertragung ausdrücklich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Das gilt nunmehr auch, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf.

     

    R E 9.1 Abs. 1 S. 9 ErbStR 2011: Die entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann.

     

    R E 9.1 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2011: Danach ist die mittelbare Schenkung eines nach dem Willen des Zuwendenden vollständig sanierten Gebäudes erst mit Abschluss der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten ausgeführt. Hinsichtlich der Verschiebung der Steuerentstehung eines zu sanierenden Gebäudes ist zu bedenken, dass es bei einer Folgeschenkung (§ 14 ErbStG) nicht auf den Vertragsschluss der mittelbaren Schenkung ankommt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die ErbStR 2011 sind grundsätzlich auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 2.11.11 entsteht. Nach dieser Anwendungsregelung sollte die Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung zum Entfall der SchenkSt auch dann führen können, wenn die ursprüngliche - noch nicht im GB eingetragene - Schenkung vor dem 3.11.11 beurkundet wurde.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 61 | ID 32125250