· Nachricht · ErbStR 2019
Entwurf der Erbschaftsteuerrichtlinien liegt vor
| Unter dem Datum 11.12.18 ist der von der Bundesregierung erarbeitete und fachlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019) bekannt gemacht und den Verbänden zur schriftlichen Stellungnahme möglichst bis zum 24.1.19 übergeben worden. Nach Artikel 108 Abs. 7 GG können die ErbStR 2019 von der Bundesregierung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, da die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt. |
Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, insbesondere zur Neuregelung der Verschonung für unternehmerisches Vermögen zum 1.7.16 durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 4.11.16. Insoweit werden die Aussagen des AEErbSt 2017 weitestgehend übernommen. Noch nicht bekannt gemacht worden sind die amtlichen Hinweise zu den ErbStR 2019.
Eine detaillierte Darstellung der wesentlichen Neuerungen erfolgt sukzessive in der ErbBstg. Die neuen Richtlinien sind dann auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem Stichtag der Bekanntgabe entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor diesem Stichtag entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des ErbStG und des BewG betreffen, die vor dem Stichtag anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die zu diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind dann nicht mehr anzuwenden.