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  • · Fachbeitrag · Ersatzerbschaftsteuer

    Eine nicht rechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt der ErbSt in Zeitabständen von je 30 Jahren das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung). Diese Regelung soll verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der ErbSt entzogen wird. Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt. Nun hatte der BFH zu klären, ob auch eine nicht rechtsfähige Stiftung der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. |

     

    Sachverhalt

    Die Stadt K (Klägerin) war Trägerin einer nicht rechtsfähigen Stiftung (St). Die Stiftung wurde im 19. Jahrhundert aufgrund Testaments errichtet. Im Testament war der K Grundvermögen zur Verwaltung der Stiftung vermacht worden. Die Erträge der St sollten den Nachkommen des Stifters bzw. im Fall deren Aussterbens den „Bürgerkindern“ der K zugutekommen. Das FA setzte Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegen St fest. K trug vor, die Vorschrift erfasse nur rechtsfähige Stiftungen, sodass St als nicht rechtsfähige Stiftung nicht der Erbersatzsteuer unterliege. Nach Ansicht des FA und des FG Köln (25.5.16, 7 K 291/16, ErbBstg 16, 231 f.) erfasse § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch nicht rechtsfähige Stiftungen.

     

    Entscheidungsgründe

    St ist als nicht rechtsfähige Stiftung keine Familienstiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und unterliegt daher nicht der Ersatzerbschaftsteuer (BFH 25.1.17, II R 26/16, Abruf-Nr. 192519).