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  • · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG auch bei einem mit ausländischer ErbSt belasteten Vorerwerb?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV i.V. mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der ErbSt vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist, und für diesen Vorerwerb ErbSt in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während diese Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den Vorerwerb ErbSt in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde? (BFH 20.1.15, II R 37/13, Abruf-Nr. 175453)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Alleinerbe seiner im Jahr 2007 verstorbenen Mutter M. M wohnte zusammen mit ihrer Tochter T bis zu deren Tod im Jahr 2004 in Österreich und hat danach ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Sie war Miterbin der T, für ihren Erwerb wurde in Österreich ErbSt festgesetzt. Deutsche ErbSt entstand nicht, da T und M keine Inländer waren und zum Nachlass der T auch kein Inlandsvermögen gehörte. K beantragte wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG. Das FA und das Niedersächsische FG (26.9.13, 3 K 525/12, ErbBstg 13, 276) lehnten dies ab. § 27 ErbStG setze einen nach diesem Gesetz besteuerten Vorerwerb voraus. Der Vorerwerb der M im Jahr 2004 habe aber nicht der deutschen ErbSt unterlegen.

     

    Entscheidungsgründe

    Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das „nach diesem Gesetz“ eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich gemäß § 27 ErbStG der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag. Die Ermäßigung ist gestaffelt und hängt von der Dauer zwischen beiden Erwerben ab. Nach nationalem Recht ist für den Erwerb des K eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG nicht zu gewähren. Die Erbschaft des K dürfte jedoch wegen des Erwerbs von Auslandsvermögen nicht als rein innerstaatlicher Vorgang anzusehen sein, sondern unter die Bestimmungen über den Kapitalverkehr i.S. des Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen.